Dienstliches Interesse
In Glauben.Wissen.Fortbildung geht es um Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung. Berufliche Fortbildung setzt immer einen erkennbaren Bezug zum eigenen Arbeitsbereich und insofern ein „dienstliches Interesse“ an der Teilnahme voraus. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Berufsgruppe in der Zeile „Zielgruppe“ genannt ist, gilt das dienstliche Interesse für die Teilnahme als anerkannt. Sollten Sie an einer Veranstaltung teilnehmen wollen, die nicht für Ihre Berufsgruppe ausgewiesen ist, verständigen Sie sich bitte mit dem Veranstalter und Ihrem Anstellungsträger, ob im Einzelfall eine Teilnahme möglich ist.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen ohne konkrete Berufsgruppenangabe (z. B. „berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“) ist die Anerkennung des dienstlichen Interesses durch den Anstellungsträger erforderlich.
Für andere Veranstaltungen können Sie ggf. Bildungsurlaub nach den rechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen beantragen (gilt nicht für Pastoren und Pastorinnen).
Umfang von Fortbildung
Der Umfang an Bildungsurlaub und Arbeitsbefreiung für Fort- und Weiterbildung soll jährlich insgesamt 12 Werktage nicht überschreiten (Amtsblattverfügung Nr. 49/1987).
Für Pastoren und Pastorinnen gilt § 9 (2) der Fortbildungsrichtlinien vom 26.01.2000 (RS 400-8).
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nicht im kirchlichen Dienst tätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden von diesen Regelungen nicht berührt. Die begründete Teilnahme an Fortbildungen wird begrüßt und im Einzelfall landeskirchlich bezuschusst. Die Angebote, an denen ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen können, sind mit einem (E) markiert.
Angebote für die Fortbildung von Ehrenamtlichen finden sie unter www.kirchlichedienste.de oder www.ehrenamt-kirche.de. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitsfeld „Ehrenamt und Gemeindeleitung“ im Haus kirchlicher Dienste, Telefon: 0511/1241-146.
Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger
Den Besuch von Fortbildungs- oder Weiterbildungsangeboten von Fortbildungsträgern außerhalb der Landeskirche genehmigt das Landeskirchenamt. Es entscheidet nach Stellungnahme des Anstellungsträgers. Über die Finanzierung wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist u. a. zu prüfen, ob ein vergleichbarer Kurs in der Landeskirche angeboten wird und ob die Teilnahme an dem Programm im dienstlichen Interesse liegt.
Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA)
Die berufsgruppenübergreifenden Angebote für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Teilnahme an der FEA berechtigt und verpflichtet sind, haben wir mit (FEA) gekennzeichnet.
Weitere Kurse sind als FEA-Veranstaltungen anerkannt, wenn sie die Kennzeichnung „In Kooperation mit der FEA“ enthalten.
Kosten
Die Fortbildungsträger erheben für die in diesem Kalender ausgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen Kursgebühren bzw. Seminarkosten. Z. T. standen die Teilnahmegebühren bei Drucklegung noch nicht fest. Bitte erfragen Sie in diesem Fall die Höhe der Gebühr direkt beim Veranstalter. Mit dem Dienstvorgesetzten bzw. Anstellungsträger sollte rechtzeitig vor Abgabe der Anmeldung im Zusammenhang mit dem Dienstreiseantrag die Frage der Kostenübernahme geklärt werden. Beachten Sie die Rundverfügung G 15/2008. Die Auslagen, die für die Fortbildung Ehrenamtlicher entstehen, sollen weitgehend durch die zuständigen Kirchengemeinden bzw. Kirchenkreise
ersetzt werden.
Eigenbeteiligung
Die Eigenbeteiligung regelt sich nach § 5 (4) Reisekostenbestimmungen – RKB – (RS46-4). Danach beträgt die Eigenbeteiligung von beruflich tätigen Mitarbeiterinnen/eines Mitarbeiters, die/der an einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt, die wenigstens eine Übernachtung einschließt, zurzeit mindestens 15,00 € pro Tag (bzw. 12,--/8,-- € bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern/innen). An- und Abreise gelten als ein Tag. Auf die Regelung 9n § 5 (4) Nr. 4 der RKB weisen wir ebenfalls hin (weitere Eigenbeteiligung).
Anmeldungsmodus
Bitte melden Sie sich nach Klärung mit dem Dienstvorgesetzten bzw. Anstellungsträger möglichst frühzeitig beim jeweiligen Veranstalter an. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Informationen zu den Angeboten.
Kinderbetreuung
Ein Ziel des neuen Gleichberechtigungsgesetzes (GlbG) vom 13.12.2012 (RS 49 A) ist auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dazu gehört auch eine familienfreundliche Ausgestaltung der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Gemäß § 14 GlbG sind Veranstaltungen so durchzuführen, dass Beschäftigte, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, teilnehmen können. Für entstehende Mehrkosten können Zuschüsse gewährt werden. Bitte fragen Sie im Bedarfsfall den betreffenden Fortbildungsträger nach den Möglichkeiten und nach Antragsvordrucken.
Weiterbildung
Weiterbildungen sind über einen längeren Zeitraum angelegte berufsbegleitende Fortbildungsprojekte, die eine intensive Schwerpunktbildung in einem bestimmten Bereich des eigenen Arbeitsfeldes ermöglichen oder in bestimmten Fällen Perspektiven für die weitere berufliche Zukunft öffnen. Für die Zulassung zu Weiterbildungen gelten besondere Bedingungen, die Sie im Landeskirchenamt erfahren können.
Weitere Informationen
Empfehlungen zur Fortbildung und die wichtigsten Rechtsbestimmungen haben wir in einem Informationsheft „Fort- und Weiterbildung“ zusammengefasst. Diese Broschüre können Sie bei uns anfordern.